— 532 — WI Wablordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamtees (§§ 40 flg. der Reichsversicherungsordnung).) I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 1. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes oder sein ständiger Stellvertreter leitet die Wahl (Wahlleiter). 2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen “), die im Bezirke des Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 1. Knappschafts-Krankenkassen, 2. Ersatzkassen, sofern sie im Bezirke des Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben, die Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamtes seßhaften Kassen außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem WahZlleiter rechtzeitig anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153 bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltages (§ 393) vor der Feststellung im Bezirke des Versicherungsamtes befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der §§ 176 und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäfti- gungsortes der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen Be- triebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maß- gebend, bei dessen Ortspolizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist (§ 459). An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen bei den Ersatz- kassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamtes zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen. *) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf die R. V. O. **) Krankenkassen sind, soweit nichts anderes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs= und Innungs- krankenkassen (R. V. O. 8§ 225).