— 533 — II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (8 41 Abs. 1). Es sind nur gerade Zahlen festzusetzen. 4. Mindestens 2 Monate vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmenzahl der Kassen fest. Die hierzu erforderlichen Ermittelungen werden für die Krankenkassen, die im Bezirke des Versicherungsamtes ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen. Die Ersatzkassen und Kassen, die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamtes ihren Sitz haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamtes bestimmten Blättern auf, ihre Beteiligung an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2 anrechnungs- fähigen Mitglieder nachzuweisen. Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme. 5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl auf die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Absatz 3 Wahlberechtigten.) Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt. 6 6. Spätestens 5 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem be- stimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nach- träglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahlberech- tigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 7. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Ver- sicherungsvertreter zu wählen sind. Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfall- versicherung beteiligt sein (§ 48) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, daß min- destens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung beteiligt ist. Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Sitze des Versicherungs- amtes selbst oder nicht über 6 km, bei den Amtshauptmannschaften Dresden, Leipzig und Chemnitz nicht über 10 km von der Mitte der Stadt entfernt wohnen, in der das *) Da es in Sachsen bei den Knappschafts-Krankenkassen Knappschaftsälteste zurzeit nicht gibt, ist die Vorschrift in § 42 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung gegenstandslos, daß an Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Versicherungs- amtes zuständigen Knappschaftsältesten wählen. Auch bei den Knappschafts-Krankenkassen sind also die Vorstandsmitglieder wahlberechtigt. 75*