— 536 — Den nach § 42 Absatz 3 wahlberechtigten Geschäftsleitern örtlicher Verwaltungs- stellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamtes wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu einem vom Wahlleiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimmzettel am Tage der Wahl in einem verschlossenen Umschlage (Nr. 17 Abs. 3) bei dem Versicherungsamt ihres Wohn- oder Beschäftigungsorts während der dortigen Geschäftsstunden persönlich abzugeben. Das Versicherungsamt prüft die Wahlberechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind dem Wahlleiter in der Weise einzureichen, daß die Ausweise und der Umschlag des Stimmzettels jedes Wählers in einem besonderen Umschlage vereinigt werden. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge der Vor- geschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechtes Erschienenen sind in Listen einzutragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten bestimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Er- schienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeitgebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben. Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine besondere Wahlurne aufzustellen, in die die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamtes ver- sehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (Nr. 6) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken. 18. Der Wahlleiter verkünder den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe fest- gesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind. Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechtes gemeldet hat. 19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen fest-