— 562 — des Staatsforstreviers Rückerswalde geradlinig bis zum Forstgrenzstein Nr. 39 (Punkt C), geht in gerader Richtung durch die Flur Gehringswalde nach dem Punkte D an der Staatsstraße von Lengefeld nach Wolkenstein, wo der Kommunikationsweg Nr. 540 b des Flurbuchs für Gehringswalde auf die Staatsstraße auftrifft, und von da 200 m an der Ostgrenze des Kommunikationsweges Flurstück Nr. 541 entlang zum Punkte E. Von Punkt E geht er in östlicher Richtung geradlinig nach F zur Abzweigung des Wirtschaftsweges Flurstück Nr. 194 vom Flurstücke Nr. 140, von hier weiter geradlinig zur südwestlichen Ecke des Flurstückes Nr. 17, von dieser entlang der südlichen und östlichen Grenze dieses Flurstückes zum Punkt 6 an der Staatsstraße, an deren Südgrenze entlang weiter nach Osten bis zum Punkte und an der öst- lichen und nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 55 entlang zum Punkte J, von hier weiter entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 56 und 459 a zum Punkte K, am Kommunikationswege Nr. 540 a fort nach Osten zum Punkte L. Von hier aus verläuft die Grenze des Schutzbereiches in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Flurstücke Nr. 457, 452, 456, 455, 453, 454, 448, 446, 445, 444, 443 und 442 und an der südöstlichen Grenze des Wegeflurstückes Nr. 537 entlang zum Punkte M auf der Flurgrenze zwischen Gehringswalde und Großolbersdorf und schließlich vom Punkte M nach Nordwesten umbiegend in gerader Richtung durch die Fluren Groß- olbersdorf und Grünau wieder nach dem Ausgangspunkte A. Der Schutzbereich ist auf einer mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1913 versehenen Karte veranschaulicht, von der je eine Nachzeichnung bei der Amtshauptmannschaft Marienberg, den Gemeindevorständen zu Gehringswalde, Hopfgarten und Großolbersdorf sowie der Forstrevierverwaltung Rückerswalde zur Einsicht ausliegt. III. Innerhalb des Schutzbereiches bedarf es der Erlaubnis des Ministeriums des Innern zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten: 1. wenn sie sich mehr als 2,5 m unter die Erdoberfläche erstrecken sollen, 2. wenn sie sich auf eine geringere Tiefe als 2,5 m unter die Oberfläche erstrecken und sich bei ihrer Vornahme der Zutritt von warmem Wasser, von Gasen oder das Auftreten von Gangspalten bemerkbar macht. Im Falle unter 2 hat der Unternehmer der Arbeiten über seine Wahrnehmung der zuständigen Amtshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten und die Arbeit bis zum Eingange der Entschließung des Ministeriums des Innern einzustellen; wird die Erlaubnis versagt, so hat der Unternehmer den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen.