— 570 — Nr. 109. Verordnung, betreffend die Anstellungsgrundsätze; vom 27. Dezember 1913. Die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen vom 7. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 282 und 293) zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- scheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182 und 222) werden, wie folgt, ab- geändert und ergänzt: I. bei den Reichs= und Staatsbehörden. 1. Seite 286/287, zu § 16, verbunden mit G.= u. V.-Bl. 1913, S. 20 13 und S. 374 B1l Nr. 4. Ziffern 1 bis 5 werden durch folgenden Text ersetzt: 1. Die Anstellungsbehörden lassen die vorgeschriebenen Nachweisungen (An- lage J) den Vermittelungsbehörden (Anlage H) zugehen. Diese senden die im Laufe einer Woche eingegangenen Nachweisungen oder Fehlanzeige spätestens am Sonnabend an die Versorgungs-Abteilung des preußischen Kriegsministeriums. Die hierzu verwendeten Briefumschläge sind mit der Be- zeichnung „Anstellungs-Nachrichten“ zu versehen. 2. Für jede Stelle ist eine besondere Nachweisung zu verwenden, deren Rück- seite nicht zu benutzen ist. 3. In jeder Nachweisung ist oben links zunächst der Bundesstaat und dann die Kreishauptmannschaft anzugeben, in der der Anstellungsort liegt. Auf weitere genaue Bezeichnung des Anstellungsortes in Spalte 2 ist zur Vermeidung von Verwechselungen mit gleichnamigen Orten besonders zu achten. 4. Das preußische Kriegsministerium veröffentlicht die bei ihm eingegangenen Nachweisungen jeden Donnerstag im Stellennachweis (Vakanzenliste) der „Anstellungs-Nachrichten“. 5. Die „Anstellungs-Nachrichten“ enthalten außer dem Stellennachweis noch Nachrichten über die Anstellungsverhältnisse der Offiziere und Militär- anwärter im allgemeinen oder bei besonderen Behörden. Anstellungsbehörden, die die Aufnahme solcher Nachrichten wünschen, können diese jederzeit der Versorgungs-Abteilung des preußischen Kriegs- ministeriums unmittelbar übersenden. Auf diesem Wege können auch Stellen,