— 2 — (2) Die Kreishauptmannschaften sind auch die zuständigen Behörden im Sinne von § 20 des Reichsgesetzes. § 3. (1) Militärbehörden im Sinne des Reichsgesetzes sind für Offiziere die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos. (2) Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht komeimt, richtet sich a) im Falle des § 22 Absatz 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes nach der Kontrollstelle, b) im Falle des § 26 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des 3 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Reichsgesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit des Niederlassungsortes im Inland oder falls der Betreffende sich dort nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat, J) im Falle des § 32 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Reichsgesetzes nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der Betreffende stellt. § 4. Zuständig zur Erteilung der in § 25 Absatz 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Genehmigung ist das Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern wird auch das nach § 25 Absatz 2 des Reichsgesetzes erforderliche Gehör des deutschen Konsuls vermitteln. § 5. Die Ausstellung der zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienenden Urkunden (§ 39 des Reichsgesetzes) verbleibt bis auf weiteres den Kreishauptmann- schaften. § 6. (1) Gesuche um Ausstellung von Aufnahme-, Einbürgerungs= und Ent- lassungsurkunden sind bei den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung anzubringen, von diesen Behörden in der er- forderlichen Weise zu erörtern und vorzubereiten und von ihnen hiernach der zu- ständigen Kreishauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache einzuberichten. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften und Stadträte richtet sich nach dem Orte der Niederlassung, bei Entlassungsgesuchen nach dem Wohnsitze des Gesuchstellers. Hält der Gesuchsteller sich außerhalb Sachsens auf, so ist der letzte sächsische Wohnsitz und falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, der sächsische Geburtsort des Gesuchstellers entscheidend. Sind in Fällen zweifelhafter Zuständigkeit die in Frage kommenden Behörden der nämlichen Kreishauptmannschaft unterstellt, so be- stimmt diese, welche Behörde das Gesuch vorzubereiten hat. Kommen Behörden aus verschiedenen Kreishauptmannschaften in Frage, so ist, fälls die beteiligten Kreis- hauptmannschaften sich nicht untereinander über die Sachbehandlung einigen, die Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen. (63) Die Vorschriften des Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden auf die Bestim- mung der örtlichen Zuständigkeit der Kreishauptmannschaften zur Entschließung auf