— 11 — Nähmaschinen, verwendet werden, so bedarf es hierzu keiner nachträglichen Anzeige in dem Vierteljahrsverzeichnisse. 9. Bei der Ausführung der äußeren Leitungen ist den staatlichen Bedingungen für die Zulassung elektrischer Starkstromleitungen, bei der Ausführung der Leitungen in Gebäuden oder von beweglichen Zuleitungen den Sicherheitsvorschriften des Ver- bandes Deutscher Elektrotechniker nachzugehen. 10. Soll der Hausanschluß gewerblichen Betrieben, in denen gewerbliche Arbeiter beschäftigt werden, elektrische Kraft zuführen, so hat der Besitzer des Leitungsnetzes den Gewerbetreibenden vor Ausführung des Hausanschlusses aufzufordern, sich un— mittelbar an die zuständige Gewerbeinspektion zu wenden, um zu erfahren, welche Anforderungen in bezug auf Arbeiterschutz von dieser gestellt werden. Dresden, am 8. Januar 1914. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Bernhardt. 2*