— 23 — 83. Wird die Genehmigung zum Abschuß von Eichhöruchen gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes, die Amseln und Eichhörnchen betreffend, vom 25. Februar 1914 erteilt, so bedarf es neben dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Scheine keiner Jagdkarte. § 4. Ziffer 32 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetze, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) erhält folgenden Zusatz: 2) Genehmigung zum Abschuß von Amseln und Eichhörnchen auf Grund des Gesetzes vom 25. Februar 1914, die Amseln und Eichhörnchen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 22)2)200 ... 2—5 .K.4 Dresden, am 3. März 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schneider. Nr. 10. Verordnung, die Behandlung und Verpackung erkrankter oder abgestorbener Fische und die Einsendung von Wasserproben betreffend; vom 2. März 1914. Diee Ursache der Krankheit oder des Todes von Fischen kann von der Untersuchungs- stelle häufig nicht ermittelt werden, weil die Einsender von Fischen und Wasserproben auf den besonderen Zweck nicht Rücksicht nehmen. Den Verwaltungsbehörden und Fischerei-Interessenten wird daher die Beachtung der folgenden Punkte empfohlen: 1. Eine Untersuchung erkrankter oder gestorbener Fische hat nur dann Aussicht auf zufriedenstellenden Erfolg, wenn die Tiere in möglichst frischem Zustand in die Hände des Untersuchenden kommen. Kranke Fische sind daher noch lebend in einem mit ausreichendem Wasser gefüllten Transportgefäße zu versenden. Tote Fische werden am besten auf Eis versandt. Wo solches nicht schnell zu beschaffen ist, müssen sie sofort ohne jede weitere Behandlung einzeln in mit Salzwasser getränktes Perga- mentpapier eingepackt, und dann die Pakete in eine mit Holzwolle gefüllte Holzkiste 4