— 28 — Die Ausgaben für die in ein fach würdiger Weise vorzunehmende Einsargung und Beförderung bis zum Heimatsorte verrechnet das Garnisonlazarett, in dem die betreffende Person verstorben ist. Die Beerdigungskosten in der Heimat, bei denen es sich jedoch nur um die Bezahlung notwendiger, oitsüblicher Leistungen nach ortsüblichen Sätzen handeln kann, sind durch die Ortsbehörde oder die Angehörigen bei derjenigen Korpsintendantur anzufordern, in deren Bezirke der Ort der Be- erdigung liegt. Mehrkosten für etwaigen größeren Aufwand haben die Angehörigen selbst zu tragen. Dresden, den 18. März 1914. Kriegsministerium. Frhr. v. Hausen. Druck und Verlag der Könlgl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbhold & Söhne Dresden.