— 32 — Soweit Sachverständige bei der Handhabung der Wasserpolizei zugezogen werden, bewendet es bei den Vorschriften in § 48 der zum Wassergesetz erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 21. September 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 527). Dresden, am 27. März 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert. Nr. 20. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 20. März 1894, die Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen betreffend; vom 28. März 1914. WaN, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Das Gesetz, die Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen betreffend, vom 20. März 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 98) wird abgeändert, wie folgt: I. Punkt c von § 3 wird aufgehoben und dem § 3 folgender Absatz angefügt: Die Entrichtung von Beiträgen an die Gemeinden und Gutsbezirke oder an die etwa bestehenden oder zu gründenden besonderen Unterstützungskassen darf den Bezirkshebammen nicht auferlegt werden. II. In § 4 wird der zweite Absatz durch folgenden ersetzt: In ausreichender Weise ist ein Statut jedenfalls dann aufgestellt, wenn es für die einer Bezirkshebamme zu gewährende Unterstützung einen Mindest- betrag und als Höchstsatz vier Fünftel des Jahreseinkommens, das sie in ihrem Gewerbe während der letzten 10 Jahre vor ihrer Versetzung in den Ruhestand durchschnittlich bezogen hat, oder, sofern dieser Betrag 450 M4 übersteigt, diese Summe festsetzt. Der Mindestbetrag muß spätestens nach zehnjähriger Dienstzeit erreicht werden und darf sich in der Regel nicht auf weniger als 120 K belaufen.