— 36 — Die Behörde, an welche die Ankündigung für den Staatsfiskus zu richten ist, wird durch Verordnung bestimmt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 30. März 1914. S Friedrich August. Dr. Arthur Nagel. Nr. 25. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus; vom 30. März 1914. Mi Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, die Zwangs- vollstreckung gegen den Fiskus betreffend, vom 30. März 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 35) folgendes verordnet: §* 1. Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung gegen den sächsischen Staats- fiskus ist in allen Fällen an das Finanzministerium zu richten. § 2. Soll eine Zwangsvollstreckung gegen den Reichsmilitärfiskus wegen einer Geldforderung erfolgen, die im Geschäftsbereiche der sächsischen Heeresverwaltung entstanden ist, so ist die Ankündigung an das Kriegeministerium zu richten. An welche Behörde die Ankündigung einer in Sachsen vorzunehmenden Zwangs- vollstreckung gegen den Reichsfiskus wegen einer im Geschäftsbereiche der Reichs- Zivilverwaltung entstandenen Geldforderung zu richten ist, bestimmt sich zufolge einer Mitteilung des Reichskanzlers nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Vertretung des Reichsfiskus im Zwangsvollstreckungsverfahren überhaupt maßgebend sind. Hiernach ist, falls nicht ein anderes angeordnet wird, die Ankündigung an diejenige Stelle zu richten, welcher die Vertretung des Reichsfiskus in dem Prozesse zukommt. Dresden, den 30. März 1914. Die Ministerien des Kriegs, der Finanzen und der Justiz. Frhr. v. Hausen. v. Seydewitz. Dr. Nagel. Stock.