Aufnahme innerhalb des Schuljahres. Aufnahme- prüfungen im allgemeinen. Prüfung zur Aufnahme in die unterste Klasse. — 40 — 8 3. Innerhalb des Schuljahres ist der Eintritt in das Seminar in der Regel zu versagen und darf nur aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern von einem anderen Seminarorte, und unter der Voraussetzung von der Seminardirektion gewährt werden, daß der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte der Klasse zu folgen vermag. § 4. (1) Jeder Schüler, der in eine der Klassen VII bis I aufgenommen sein will, hat eine schriftliche und eine nicht öffentliche mündliche Prüfung zu bestehen. Diese ist in der Regel Schülern zu erlassen, die aus einem anderen sächsischen Seminare kommen und ein hinsichtlich ihrer Leistungen völlig unbedenkliches Entlassungszeugnis beibringen. (2) Die regelmäßige Aufnahmeprüfung vor Beginn des Schuljahres, deren Zeit- punkt das Ministerium bestimmt, wird unter Aufsicht des Seminardirektors durch die von ihm beauftragten Lehrer, unter denen sich tunlichst mehrere in der betreffenden Klasse unterrichtende Lehrer befinden sollen, abgenommen (Prüfungskommission). (8s) Die außerordentlichen Prüfungen einzelner Schüler im Laufe des Schul- jahres sind von Lehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, nach Anord- nung und unter Aufsicht des Seminardirektors vorzunehmen. Dieser entscheidet auf Grund der Prüfung über die Aufnahme. § 5. (1) Durch die vor Beginn des Schuljahres abzuhaltende Prüfung für die Aufnahme in die unterste Seminarklasse soll festgestellt werden, ob die Schüler die für den Seminarunterricht erforderliche Begabung und geistige Reife, insonderheit Sicher- heit auf dem Gebiete elementarer Kenntnisse, Verständnis des bisher Gelernten, gute Auffassungs= und Beobachtungsgabe und sprachliche Ausdrucksfähigkeit besitzen. (2) Ist die Zahl der Prüflinge beträchtlich, so sind sie in zwei bis drei Gruppen zu prüfen. Die Prüfung jeder Gruppe soll in der Regel nicht mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen; der erste Tag ist für die schriftliche, der zweite für die mündliche Prüfung bestimmt. (s) Während dieser Zeit ist jeder Prüfling auch einer Untersuchung durch den Seminararzt zu unterziehen. Das Nähere hierüber enthält die Dienstanweisung für die Seminarärzte. (4) Jeder Prüfling hat zur Aufnahmeprüfung die während des letzten Schuljahres im deutschen und im fremdsprachlichen Unterrichte, im Rechnen, in der Formenlehre und im Zeichnen angefertigten Arbeiten mitzubringen, überdies ein Verzeichnis der in den letzten zwei Schuljahren auswendig gelernten Gedicht und Kirchenlieder und der eingeübten Gesänge sowie die Notenhefte, die er bei seinem Klavierunterrichte, und die Lehrbücher, die er im fremdsprachlichen Unterrichte zuletzt gebraucht hat.