— 45 — (s) Spätestens drei Tage nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission auf Grund der Prüfungsergebnisse, des ärztlichen Befundes, der vorgelegten Arbeiten, über welche die Lehrer der bezüglichen Fächer unter den Kommissionsmitgliedern zu berichten haben, und der beigebrachten Zeugnisse über die Aufnahme der geprüften Schüler unter Vorsitz des Seminardirektors zu beraten und mit Stimmenmehrheit Beschluß zu fassen. « (4) Die dabei den Prüflingen erteilten Zensuren in den einzelnen Prüfungs- gegenständen sind in eine besondere Zensurliste einzutragen, die zu den Anstaltsakten zu nehmen ist. (53) Über sämtliche Verhandlungen haben die Mitglieder der Prüfungskommission Amtsverschwiegenheit zu wahren. § 10. (1) Der Seminardirektor hat den Geprüften sofort nach der Beschluß- fassung der Prüfungskommission mitzuteilen, ob sie in das Seminar Aufnahme finden können oder nicht. Gründe der Zurückweisung sind dabei nicht anzugeben, Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung nicht auszustellen, und zwar auch nicht den für auf- nahmefähig befundenen, aber als überzählig zurückzuweisenden Knaben. (2) Befinden sich unter den Überzähligen solche, die die Prüfung „sehr gut“ oder „gut“ bestanden haben und zur Aufnahme in ein anderes Seminar, in dem noch Platz vorhanden ist, empfohlen werden können, so sind die besten von diesen Knaben, nach dem Grade ihrer Leistungen und Würdigkeit geordnet, unter Benutzung einer vorgeschriebenen Liste dem Ministerium anzuzeigen. Die Eltern sind zu veranlassen, schriftliche und mündliche Gesuche um Aufnahme der Söhne in ein anderes Seminar zu unterlassen, da im Bedarfsfalle auf Grund der eingegangenen Listen die Zu- weisung vom Ministerium aus ohne weiteres erfolgt. (s) Gleichzeitig mit der vorgenannten Anzeige (Liste), und zwar kurz nach er- folgter Schlußberatung über die Aufnahme, hat der Seminardirektor an das Mini- sterium eine Übersicht über die Zahl der zur Aufnahmeprüfung angemeldeten, der geprüften, der aufgenommenen und der a) wegen unzureichender Vorbildung, b) wegen körperlicher und gesundheitlicher Mängel, c) aus erziehlichen Gründen, d) wegen Raummangels zurückgewiesenen Knaben einzusenden. § 11. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Aufnahmeprüfung in allen ihren Teilen ist eine Niederschrift, die auch alle Aufgaben enthalten muß, aufzunehmen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. Sie ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Seminardirektors über die von ihm gemachten Wahrnehmungen dem Ministerium vorzulegen. 1914. 7 Mitteilung und amtliche Anzeige der Prüfungs- ergebnisse. Niederschrift.