tretenden Schülern zu eröffnen, daß das erste Schuljahr als Probejahr gilt, und daß bei unbefriedigender Führung oder ungenügenden Leistungen die Entlassung zu er— warten ist. (2) Die aufgenommenen Schüler sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schul= und Hausordnung zu verpflichten und auf Grund der wieder vorgelegten amt- lichen Zeugnisse in das nach Muster A einzurichtende Hauptbuch des Seminars genau einzutragen. Dieses Hauptbuch ist sorgfältig fortzuführen. (3) Nach vollzogener Einordnung in die einzelnen Klassen ist auf Grund des Hauptbuches über die Schüler jeder Klasse eine alphabetisch geordnete, nach Muster B einzurichtende Klassen= und Versäumnisliste sowie eine Zensurliste nach Muster C anzulegen, in die halbjährlich die Zensuren der Schüler einzutragen sind. Die im Schularchive aufzubewahrenden Listen dienen als Unterlage für die Anfertigung der Listen der nächstfolgenden Klasse und zur Ausfertigung der Halb- jahrszensuren und der etwa auszustellenden Entlassungsscheine. * (4) Überdies ist ein einfaches, nur den Lehrern zugängliches Verzeichnis der Schüler zu führen, in dem etwaige Befreiungen von Unterrichtsfächern und deren Gründe, die Ursachen längerer Schulversäumnisse und besondere mit den Schülern gemachte Erfahrungen unter genauer Zeit= und Sachangabe zu vermerken sind. (s) In bestimmter Rangordnung sind die Schüler einer Klasse, abgesehen von dem vom Lehrerkollegium gewählten Klassenersten und dessen Stellvertreter, nicht zu setzen, sondern nach dem Alphabete oder der Größe und nach gesundheitlichen oder erziehlichen Rücksichten. (s) Eine UÜbersicht über die Schülerbestände der einzelnen Klassen des Seminars ist zu Beginn des Schuljahres an das Ministerium einzuschicken. C) Beizufügen ist eine Übersicht über die Zahl der Schüler und Schülerinnen in den einzelnen Klassen der Seminarübungsschule unter Angabe der Jahrgänge, die jede Klasse umfaßt. II. Jahresprüfungen. § 15. (1) Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in den Klassen VII Art und Zweck bis II eine schriftliche Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Die Prüfungsarbeiten derPrüfungen. sollen mehr als die einzelnen schriftlichen Arbeiten im Laufe des Schuljahres zusammenfassend den Stand des Wissens und Könnens der Schüler bekunden und zugleich zeigen, was die Klassen und die einzelnen Schüler innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen. 7*