— 51 — (2) Insbesondere hat dies rechtzeitig bei den Schülern zu geschehen, deren Aufrücken in die höhere Klasse oder deren Verbleib in der Anstalt ernstlich gefährdet erscheint. 8 21. (1) Die Versetzung der Schüler in nächsthöhere Klassen erfolgt auf Grund der Osterzensuren durch Beschluß des Lehrerkollegiums. Dieses hat sich dabei zwar im allgemeinen an bestimmte, vereinbarte Grundsätze zu halten, darf sich aber nie der Verpflichtung überhoben erachten, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart oder in Anbetracht außergewöhnlicher Verhältnisse der Schüler das Zurückbleiben oder Aufrücken für sie heilsamer sein möchte. (2) Nicht statthaft ist die Versetzung, wenn sowohl die mündlichen als auch die schriftlichen Leistungen des Schülers in einem wissenschaftlichen Fache „ungenügend“ sind und dieser Ausfall nicht mindestens durch „gute" (II a, II) Leistungen in anderen wissenschaftlichen Fächern ausgeglichen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen in zwei Fächern aus dem Gebiete der Künste und Fertigkeiten „ungenügend“ sind und der Grund der ungünstigen Zensuren in diesen Fächern nach Überzeugung des Lehrerkollegiums lediglich im Unfleiße des Schülers zu suchen ist. (s) Hat ein Schüler zwei Jahre hindurch in demselben Fache Ungenügendes geleistet, so ist der Ausgleich nicht statthaft. (1) Unzulässig ist auch eine Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung. (5) Wenn Schüler der II. Klasse in mehr als einem der Fächer: Erdkunde, Natur- geschichte, Chemie mit Mineralogie und Geologie die Zensur „genügend“ (III) nicht erreichen, so dürfen sie nicht nach Klasse I aufrücken. (6) Hat ein Schüler der II. Klasse in einem der Fächer: Gesang, Klavierspiel, Zeichnen, Schreiben oder Turnen nur die Zensur „ungenügend“ oder in zweien die Zensur „kaum genügend“ erlangt, so kann er versetzt werden, falls nicht auch die Be- stimmungen in Absatz 2 und 3 auf ihn Anwendung finden. Doch hat er sich in der I. Klasse am Schlusse des Sommerhalbjahres oder spätestens vor Weihnachten nochmals der Prüfung in den betreffenden Fächern zu unterziehen. (:) Es ist statthaft, daß ein zu Ostern aufgerückter Schüler zu Pfingsten oder Johannis in die frühere Klasse zurückversetzt wird, wenn er sich unfähig erweist, in der höheren fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser Maßnahme zu schreiten. 8 22. (1) Schüler, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für die nächsthöhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, sofern sie nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit in ihren Fortschritten gehindert worden sind. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Betragen, im Fleiß oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt Versetzungen. Außer- ordentliche Entlassung. Vorzeitiger Abgang. Entlassungs- zeugnis.