— 55 — § 27. (1) Die Prüfung, die sich im wesentlichen innerhalb der Grenzen der Lehraufgaben der I. und II. Klasse zu bewegen hat, zerfällt in eine wissenschaftliche und eine praktische. Die erstere ist teils schriftlich teils mündlich; die schriftliche geht der mündlichen und praktischen voraus. (2) Die Prüfung erfolgt in alphabetisch angeordneten Abteilungen, deren jeder in der Regel 6 bis 8 Schüler zuzuteilen sind. Z § 28. (1) In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: Bearbeitung einiger Aufgaben aus dem Gebiete der Religion; . ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema; Eine lateinische Arbeit, bestehend in einer Übersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische und aus dem Lateinischen in das Deutsche; . eine französische (englische) Arbeit, bestehend in einer Übersetzung aus dem Deutschen in das Französische (Englische) und aus dem Französischen (Eng- lischen) in das Deutsche oder in einer freieren französischen (englischen) Arbeit nebst einer kleineren grammatischen; eine mathematische Arbeit, für welche die Aufgaben aus verschiedenen Gebieten der Mathematik zu stellen sind; 6. Bearbeitung einiger Aufgaben aus dem Gebiete der sächsischen und deutschen Geschichte. (2) Von Schülern, die aus Realschulen in Klasse IV aufgenommen worden sind und statt des Unterrichts in der lateinischen Sprache Unterricht in der englischen er- halten haben, sind eine französische und eine englische Arbeit anzufertigen. (3) Die Schüler, die sich der Musikprüfung für den Kirchendienst unterziehen, erhalten überdies Aufgaben aus der Harmonielehre. (4) Lehramtsaspiranten der in §25 Absatz 6 bezeichneten Art haben außer den vorstehend unter 1 bis 6 aufgeführten Arbeiten eine erdkundliche und eine natur- geschichtliche Arbeit sowie eine Schönschrift unter Aufsicht innerhalb der in § 16 Absatz 3 bestimmten Zeiten anzufertigen. (5) Die Aufgaben zu den Arbeiten sind, soweit sie nicht vom Seminardirektor selbst gestellt werden, diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen darf von den Prüflingen schon früher bearbeitet worden sein. (6) Zu dem deutschen Aufsatze sind 9 Wochentage, an denen der Unterricht für die Prüflinge und ihre Lehrtätigkeit in der Seminarschule auszufallen haben, zu den beiden fremdsprachlichen Arbeiten und zur mathematischen Arbeit bis zu je 5 Stunden, zu jeder der übrigen Arbeiten bis zu 2½ Stunden Zeit zu gewähren, wobei die Zeit, welche die Stellung der Aufgaben erfordert, und die Erholungszeit nicht mit einzurechnen sind. 8* □ — — #(. *: Umfang und Form der Prüfung. A. Schriftliche Prüfung.