B. Prüfungsordnung für die Lehrerinnenseminare. —— —— Die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Lehrerseminare gelten auch für die Lehrerinnenseminare, jedoch mit nachstehenden Abweichungen: Von Vorlegung des in § 1 Absatz 4 unter Nr. 9 erforderten Zeugnisses kann bei den Schülerinnen, die in ein Lehrerinnenseminar ohne Internat Aufnahme suchen, in der Regel abgesehen werden. An Stelle von § 2 Absatz 1 tritt folgendes: „Zur Aufnahme in die Klasse VI der Lehrerinnenseminare werden Mädchen zugelassen, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 17. nicht überschritten haben und hinsichtlich ihrer Gesundheit und geistigen und sittlichen Bildung den im nachstehenden näher bestimmten Anforderungen entsprechen.“ Die in §2 Absatz 5 ausgesprochene Forderung der sächsischen Staatsangehörigkeit gilt nur für den Eintritt in die aus staatlichen Mitteln unterhaltenen Lehrerinnen- seminare. An Stelle von § 4 Absatz 1 tritt folgendes: „Jede Schülerin, die in eine der Klassen VI bis I aufgenommen sein will, hat eine schriftliche und eine nicht öffentliche mündliche Prüfung zu be- stehen. Diese ist in der Regel Schülerinnen zu erlassen, die aus einem anderen sächsischen Seminare kommen und ein hinsichtlich ihrer Leistungen zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis beibringen, sowie Schülerinnen, welche die Reifeprüfung an einer öffentlichen höheren Mädchenschule be- standen haben und nach Ausweis ihrer Zeugnisse einen erfolgreichen Besuch des Seminars von Klasse IV ab erwarten lassen." In §6 Absatz 1 fallen die Arbeiten unter a, c und d weg, dafür sind zu liefern: „,eine Übersetzung aus der französischen Sprache und eine in diese Sprache (1 Stunde), sowie eine Ubersetzung aus der englischen Sprache und eine in diese Sprache (1 Stunde)“. An Stelle des 3§ 8 tritt folgendes: „§ 8. In den einzelnen Prüfungsfächern wird folgendes gefordert: 1. in Religion: Kenntnis und der Altersstufe entsprechendes Verständnis der biblischen Geschichte Alten und Neuen Testaments (besonders der 1414. 11