— 79 — Zahlwortes); Erweis des grammatischen Wissens auch in der Über— setzung aus dem Deutschen in das Englische. . in Geschichte: einige Kenntnis der Geschichte des Altertums; Bekannt- schaft mit den bedeutendsten Ereignissen, Persönlichkeiten und Kultur- verhältnissen aus der Geschichte Deutschlands, insonderheit Sachsens (namentlich den staatlichen und kulturellen Entwickelungen) sichere Kennt- nis der wichtigsten Jahreszahlen; Fähigkeit, geschichtliche Erscheinungen zu vergleichen und Ursachen und Wirkungen der Ereignisse aufzusuchen. 6. in Erdkunde: Überblick über das Erdganze und seine Gliederung; Be- kanntschaft mit der Länderkunde des Deutschen Reiches und seiner Kolonien, besonders mit der Landeskunde Sachsens; Kenntnis des Wichtigsten aus der physischen und mathematischen Erdkunde; Fähig- keit, erdkundliche Tatsachen zu vergleichen und zu würdigen. 7. in Naturkunde: Fähigkeit, heimatliche Naturgegenstände und -vorgänge genau aufzufassen und zu beobachten und die Beobachtungen denkend zu verarbeiten (Gesetzmäßigkeiten, Ahnlichkeiten und Unterschiede, das Verhältnis der Lebensbedingungen und Lebensäußerungen usw. zu erkennen); Bekanntschaft mit den hauptsächlichsten Vertretern der Tier= und Pflanzenwelt (nach Bau, Leben, Bedeutung für den Haushalt der Natur und für den Menschen), desgleichen mit den wichtigsten Mineralien und Gesteinen Sachsens und mit den Haupt- sachen über Bau und Lebenstätigkeit des menschlichen Körpers; Kennt- nis der physikalischen und chemischen Grundbegriffe und Bekanntschaft mit den häufigsten und einflußreichsten Naturerscheinungen physi- kalischer und chemischer Art aus dem täglichen Leben und mit her- gehörigen Einrichtungen, Gebrauchsgegenständen und Werkzeugen; Fähigkeit schematischer Skizzendarstellung besprochener Apparate und Versuche. 8. im Rechnen: Sicherheit in mündlicher und schriftlicher Behandlung der bürgerlichen Rechnungsarten, insbesondere Kenntnis der Prozent-, Zins= und Effektenrechnung; Fähigkeit der Lösung angemessener Auf- gaben aus dem Wirtschaftsleben und der sozialen Gesetzgebung; Ver- ständnis für die Gründe des einzuschlagenden Verfahrens. 9. in Formenlehre: Bekanntschaft mit der Lehre von den Linien, Winkeln und Dreiecken und mit den Anfängen der Kreislehre; Ubung im Kon- struieren, Messen und Berechnen einfacher Gebilde von praktischer Wichtigkeit. ½ 117