Zweck der Prüfung. Ort der Prüfung. Prüfungs- kommission. C. OGrdnung der Wahlfähigkeitsprüfung für Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen. —— — § 1. In der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung (§17 Absatz 1 Nr. 2 des Volks- schulgesetzes vom 26. April 1873) sollen die Schulamtskandidaten und -kandidatinnen ihre Befähigung zur Anstellung als ständige Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen erweisen. § 2. (1) Die Prüfung ist an den öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnenseminaren zu erstehen. (2) An inländischen Seminaren geprüfte Lehrer') haben sich ihr in der Regel da zu unterziehen, wo sie die Kandidatenprüfung (Reifeprüfung) bestanden haben, andere Bewerber an dem Seminare, an das sie von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts gewiesen werden. § 3. (1) Die Prüfungskommission besteht aus dem vom Ministerium bestellten Kommissare als Vorsitzendem, dem Seminardirektor und der erforderlichen Anzahl von Seminarlehrern, welche die Lehrbefähigung für die Prüfungsfächer besitzen. Diese Mitglieder werden vom Ministerium ernannt. « (2) Hierzu tritt ein Kommissar der kirchlichen Oberbehörde. (3) Wenn sich Kandidaten der musikalischen Prüfung unterwerfen (8 7 Absatz 5), wird ein Musiklehrer des Seminars zur Prüfung zugezogen. (4) Falls der Seminardirektor zum Kommissar ernannt ist, hat er den ihm er- teilten Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher Kom- missar“ zum Ausdruck zu bringen. (3) Der Kommissar kann sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem Mitgliede der Kommission vertreten lassen. (s) Er hat, sofern er nicht selbst Seminardirektor ist, im Einvernehmen mit dem Seminardirektor den Prüfungsplan festzustellen, ihn rechtzeitig in drei Stücken an * Anmerkung: In dieser Prüfungsordnung sind weiterhin unter Lehrern oder Bewerbern stets auch Lehrerinnen oder Bewerberinnen zu verstehen.