— 109 — Geseh- und Verordnungsblatt n 1 7 6 für das Königreich Sachsen. 7. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Nr. 32. Bekanntmachung, betr. die Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie. S. 109. — Nr. 33. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 110. — Nr. 34. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1913 und 1914. S. 112. — Nr. 35. Verordnung, den Gnadengenuß vom Diensteinkommen der evangelisch -luthe- rischen Geistlichen betr. S. 117. — Nr. 36. Verordnung, die Verbreitung des amerika- nischen Stachelbeermehltaues betr. S. 119. — Nr. 37. Gesetz, die Bewilligung fort- laufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betr. S. 120.— Nr. 38. Ausführungs- verordnung hierzu. S. 123. — Nr. 39. Finanzgesetz auf die Jahre 1914 und 1915. S. 128. Nr. 32. Bekanntmachung, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie; vom 6. Mai 1914. Zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn ist wegen Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch- Ungarischen Monarchie folgende Vereinbarung getroffen worden. „Die mit der Ausführung der Ausweisung befaßte deutsche Behörde hat, nachdem ihr auf diplomatischem Wege oder durch die k. k. politischen Landes- behörden das Zugeständnis der Ubernahme und die österreichische Grenzbehörde an der deutsch-österreichischen Grenze bekannt gegeben worden ist, dieser regel- mäßig die Ankunftszeit des Auszuweisenden wenigstens 10 Tage vorher un- mittelbar mitzuteilen. Für österreichische und ungarische Geisteskranke sind jedoch die Ankunfts- zeit und die Einzelheiten der Überführung, besonders die Zahl der zur Be- gleitung erforderlichen Pflegepersonen der k. k. Regierung auf diplomatischem Wege mindestens 3 Wochen vor der Übergabe bekannt zu geben.“ Ausgegeben zu Dresden, den 30. Mai 1914. 15