— 110 — Das Ministerium des Innern macht vorstehende Vereinbarung hiermit behufs allseitiger Nachachtung öffentlich bekannt. Dresden, am 6. Mai 1914. Minifterium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schneider. Nr. 33. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 7. Mai 1914. Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Verordnung des — Herrn Reichskanzlers vom 23. April 1914 nachstehende Ergänzung erfahren. Dresden, den 7. Mai 1914. Finanzministerium. v. Seydewitz. Lehmann. Berlin, den 23. April 1914. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt. Hinter § 21 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 5 21 a. Postkreditbriefe. 1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000.K aus- gestellt werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.