— 119 — 8 9. (5) Die Entschließung darüber, ob und inwieweit im Falle des 86 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Geistlichen, vom 21. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 309) vom letzten Diensteinkommen Gnadengenuß zu gewähren, und inwieweit dabei vom Diensteinkommen der Aufwand für die Fortverwaltung des geistlichen Amts während der Gnadenzeit zu bestreiten ist, steht dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium, in der Oberlausitz der dortigen Konsistorialbehörde zu. (2) Vor der Entschließung sind der Kirchenvorstand und die sonst Beteiligten zu hören. Der Zustimmung des Kirchenvorstands bedarf es, soweit der Gnadengenusß auf persönliche Zulagen erstreckt werden soll, die aus Mitteln der Gemeinde geleistet werden, oder, soweit eine Belastung der in § 3 dieser Verordnung bezeichneten Art in Frage kommt. § 10. Die in ihrem Amte begründete Verpflichtung der Kirchschullehrer, für das erledigte geistliche Amt aushilfsweise einzutreten, bleibt unberührt. §* 11. §7 der Verordnung, die Verwaltung erledigter Kirchenämter und die Verwendung des Vakanzeinkommens von solchen Stellen betreffend, vom 19. Januar 1878 (Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums S. 10 flg.) wird aufgehoben. Dresden, am 14. Mai 1914. Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. Dr. Böhme. Schmidt. Nr. 36. Verordnung, die Verbreitung des amerikanischen Stachelbeermehltaues betreffend; vom 16. Mai 1914. Nachdem auch im Königreiche Sachsen der amerikanische Stachelbeermehltau (Sphaerotheca mors uvae) festgestellt worden ist, wird im Hinblick auf die Gefährlich- keit des Schädlings und zur Verhütung von dessen weiterem Umsichgreifen der Verkauf und die Verbreitung von mit amerikanischem Stachelbeermehltau behafteten oder dieser Krankheit verdächtigen Stachelbeerpflanzen untersagt. 16