— 125 — schule verwendet werden, ist überdies die Zahl der von diesen Lehrern an der einfachen Volksschule oder an der die einfache ersetzenden mittleren Volksschule wöchentlich erteilten Unterrichtsstunden — für die ständigen und die Hilfslehrer getrennt — zu berechnen. (2) Dieselben Feststellungen sind in den Schulgemeinden, die im Jahre 1913 an der nach dem Gesetze vom 26. April 1892 gewährten Beihilfe mit mehr als 60 ständigen und Hilfslehrerstellen beteiligt waren, dann zu bewirken, wenn die Schulkinderzahl an der einfachen oder der diese ersetzenden mittleren Volksschule hinter die entsprechende Kinderzahl vom 31. Mai 1913 zurückgegangen ist. § 4. (1) Das Ergebnis der nach §§ 2 und 3 vorzunehmenden Feststellungen ist vom Schulvorstande oder Schulausschusse dem Bezirksschulinspektor anzuzeigen. Die Anzeigen sind mit den in §7 der Ausführungsverordnung vom 16. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 2564 flg.) verbunden mit §1 der Ausführungsverordnung vom 1. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 92) vorgeschriebenen zu verbinden. Das der Verord- nung vom 16. Juni 1908 beigegebene Muster 2 wird zu dem Zwecke in der aus der Anlage 0 zu gegenwärtiger Verordnung ersichtlichen Weise abgeändert. (2) Die Anzeigen sind spätestens bis zum 10. Juni jedes Jahres an den Bezirks- schulinspektor zu senden. Dieser hat sie zu prüfen, mit Feststellungsvermerk zu ver- sehen und, nach der Buchstabenfolge geordnet, spätestens bis zum 20. Juni jedes Jahres an die Rechnungsexpedition des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu senden. (s) Gleichzeitig haben die Bezirksschulinspektoren ein Verzeichnis der politischen Gemeinden oder Gemeindeteile und selbständigen Gutsbezirke ihres Inspektions- bezirkes, die in außersächsische Schulen eingeschult sind, und der Zahl der Kinder aus diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen und selbständigen Gutsbezirken, die am 31. Mai solche Schulen besuchten, einzusenden. 8 5. Besteht an der einfachen oder an der diese ersetzenden mittleren Volksschule eine Abteilung, die nur gegen Entrichtung eines besonderen Schulgeldes besucht werden kann, so ist der durchschnittliche Schulgeldsatz für diese Abteilung getrennt zu berechnen. lbersteigt der sich ergebende Durchschnittssatz 5.X oder den besonders genehmigten höheren Betrag, so kann die Abteilung an der Beihilfe nicht beteiligt werden. § 6. (1) Anderungen in den die Organisation der Schule oder das Schulgeld betreffenden ortsgesetzlichen Bestimmungen, die auf die Gewährung der Staats- beihilfe von Einfluß sind, haben die Bezirksschulinspektionen spätestens bis zum 1914. 17