— 131 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 8. Stück vom Jahre 1914. Inbalt: Nr. 40. Verordnung, betr. die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften über die Strafregister. S. 131. Nr. 40. Verordnung, betreffend die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften über die Strafregister; vom 30. April 1914. Nachdem durch Beschluß des Bundesrats die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 309, 1896 S. 426; Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. Sep- tember 1882, G.= u. V.-Bl. S. 233) abgeändert worden ist (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 495; Justizministerialblatt für das Königreich Sachsen 1913 S. 54), wird nachstehend die Verordnung in der jetzt geltenden Fassung nochmals bekannt gemacht. Hierzu wird folgendes verordnet: J. 1. Die Löschung solcher Vermerke im Strafregister, die auf rechtskräftig gewor— denen Strafverfügungen sächsischer Polizeibehörden oder auf Beschlüssen der Kreis— hauptmannschaften auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs beruhen, wird durch das Ministerium des Innern bewilligt. Die Mitteilung dieser Löschungsbewilligungen an die Strafregisterbehörde er- folgt durch diejenige Behörde, welche früher die betreffende Strafnachricht dahin gegeben hat. 2. Jede Polizeibehörde, die durch eine Justiz= oder Verwaltungsbehörde von einer im Strafregister erfolgten Löschung benachrichtigt wird, hat diese Nachricht an die- Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juni 1914. 19