— 158 — nach diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen und bekanntgemachten Vorschriften obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft. Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits bei einer früheren statistischen Aufnahme wegen wissentlich wahrheitswidriger Angaben oder wegen Verweigerung der ihm obliegenden Angaben rechtskräftig verurteilt worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Im Falle der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung eine Schätzung der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungsbehörden unter Zuziehung von Sachverständigen stattfinden. Die Beitreibung der Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.