— 160 — Nr. 43. Verordnung, die Bezüge der Spezialkommissare, die nicht Staatsdiener sind, betreffend: vom 5. Juni 1914. Die Spezialkommissare, die nicht Staatsdiener sind, erhalten bei Ausführung der ihnen von der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen erteilten Aufträge als Vergütung für ihre Arbeiten und Auslagen: a) eine Arbeitsvergütung von 2 Mark für jede Arbeitsstunde oder für jede Stunde der auf Dienstreisen verwendeten Zeit, b) Reisekosten und Tagegelder gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) nach der V. Klasse der im § ö dieses Gesetzes genannten Abstufungen, jedoch unter Bemessung des Tagegeld- betrages auf 10 Mark, c) an Schreibgebühren 60 Pfg. für den Bogen gewöhnlicher Schrift, 80 Pfg. für den Bogen Tabellenschrift und 40 Pfg. für den halb gebrochen geschriebenen Bogen, an Gebühren für Ein= und Ausgangsbemerkungen 15 Pfg. und für Bestellung 15 Pfg. bei gewöhnlichen Briefen und 25 Pfg. bei Paketbestellungen für 1 Paket. Dresden, am 5. Juni 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert. Nr. 44. Verordnung zur Abänderung und Ergänzung der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz; vom 7. Juni 1914. Die Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (G.= u. V.-Bl. 1912 S. 56) wird mit Geltung vom 1. Juli 1914 ab ergänzt und abgeändert, wie folgt.