— 163 — suchung gestellten Tiere desselben Besitzers insgesamt nicht mehr als 20.4; f) bei Tieren desselben Besitzers, die zu gleicher Zeit zu untersuchen sind, aber verschiedenen Gebührenklassen angehören, ist die volle Gebühr der unter a bis e angegebenen Sätze nur für die Tiere der Klasse zu berechnen, für die sich nach ihrer Gesamtzahl der höchste Gebührensatz ergibt, während für die übrigen Tiere nur je die Mindestgebühren anzusetzen sind (a2 75 &; b: 15 Z; c: 1.4; d: 5.K; e: 3400. 2. Werden an Sonn= und Festtagen Untersuchungen verlangt, zu deren Vornahme der Bezirkstierarzt nicht verpflichtet ist, so ist das Doppelte der Gebührensätze zu berechnen. 3. Für die Ausstellung eines besonderen Gesundheitszeugnissees —50 M. C. Es erhalten: 1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugnis 30 Z; 2. Bezirkstierärzte a) für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (§ 17) von den Unternehmern je 10.XK. Die Kosten für dabei erforderliche Dienstreisen der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse; b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung von Impf- stoffen (§ 30) je 10.K nebst etwaigen Reisegebührnissen von den Unter- nehmern dieser Anstalten. D. Tierärzte, die nach § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizei- behörden als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten durch die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse Entschädigung für ihre Mühe- waltung nach der Gebührentaxe für Tierärzte usw. vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49). Soweit Gebühren nach B für die Staatskasse zu erheben sind, hat dies in der dort vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Die Entschädigung der Tierärzte für unter B fallende Mühewaltungen bleibt der vom Ministerium des Innern zu genehmigenden Vereinbarung mit der Amtshauptmannschaft überlassen. Für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen erhalten die Tier- ärzte Entschädigung nach C unter 2 a.