— 166 — freien Verkehr nicht beeinträchtigen, insbesondere sich darauf beschränken, die Arbeits- verhältnisse zu beobachten, ohne hierbei Personen zu belästigen. § 4. Sofern Streikposten oder andere Personen in Betätigung eines Interesses am Ausgange einer gewerblichen Streitigkeit die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die Bequemlichkeit oder Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Wasserstraßen stören, insbesondere Arbeitswillige oder andere Personen belästigen oder in bedrohlicher Weise auftreten, sind sie von dieser Stelle des Verkehrsraums einschließlich Einfahrten und Hauseingängen fortzuweisen und nötigenfalls zu ent- fernen. Als Belästigung ist auch anzusehen, wenn solche Personen wider ihren aus- gesprochenen oder erkennbaren Willen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen an- gesprochensoder augenfällig begleitet werden. 85. Müssen Streikposten wegen derartiger Belästigungen fortgewiesen werden oder ist durch Streikposten eine unmittelbare Störung der öffentlichen Ordnung zu erwarten, so kann die Polizeibehörde nach Lage des Falles die Ausstellung von Streik- posten vorübergehend oder für die Dauer der betreffenden Streitigkeit ganz verbieten. Ein derartiges Verbot ist unter Hinweis auf die in § 366 Ziffer 10 des Reichsstraf- gesetzbuchs angedrohte Strafe für Zuwiderhandlungen öffentlich bekannt zu machen. § 6. In allen Fällen, in denen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung und damit zusammenhängender Zuwiderhandlungen mit Strafe einzuschreiten ist, hat die Polizeibehörde das nötige Beweismaterial auch dann, wenn es sich nicht um Haftsachen handelt, so rasch und gründlich als möglich zu sammeln und an die zu- ständige Behörde gelangen zu lassen. Dresden, den 10. Juni 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Swodenk.