— 183 — (2) Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung des Mini— steriums des Innern. 8 53. (1) Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann das Knappschaftliche Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Arzten oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt. (2) Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer Woche die Beschwerde beim Ministerium des Innern. § 54. Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Zahnärzten gelten die §§ 48, 52, 53 entsprechend. § 55. (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassen- bereichs oder mit Genehmigung des Versicherungsamts, in dessen Bezirke die Kasse ihren Sitz hat, darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen Apotheken- besitzern oder -verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugs- bedingungen zu vereinbaren. Alle Apothekenbesitzer und -verwalter im Bereiche der Kasse können solchen Vereinbarungen beitreten. Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des § 56 Abs. 3, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen. (2) Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so gelten die §§ 52, 53 entsprechend. § 56. (1) Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Ab- schlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Das Ministerium des Innern bestimmt seine Höhe; es kann ihn für die einzelnen Apotheken davon abhängig machen, daß die Kasse aus ihnen mindestens zu einem bestimmten Betrage bezieht. (2) Die für den Sitz der Krankenkasse zuständige Kreishauptmannschaft setzt unter Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Ver- schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der sich nach Abs. 1 ergibt. Das Ministerium des Innern kann näheres anordnen. (3) Beziehen die Berechtigten die im Abs. 2 bezeichneten Arzneimittel zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so kann die Kreishaupt- mannschaft anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen darf, weil