— 192 — § 94. (1) Die Satzung einer Knappschafts-Pensionskasse kann bestimmen, daß Beamte nicht der Kasse als Mitglieder angehören können und daß sie, soweit sie ihr bereits angehören, ausscheiden. Für den letzteren Fall hat die Satzung zugleich über die Erhaltung der bis zum Ausscheiden erworbenen Ansprüche der Beamten auf die Pensionskassenleistungen Bestimmung zu treffen. (2) Kommt eine nach Abs. 1 beantragte Satzungsänderung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der Mehrheit der der Generalversammlung der Kasse ange- hörenden Vertreter der Bergwerksunternehmer oder der Mehrheit der ihr angehörenden Arbeiter das Ministerium des Innern nach Anhören des Kassenvorstandes, ob die Mitgliedschaft aufzuheben und wie die Satzung nach Abs. 1 zu ändern ist. (s) Durch Abs. 1 und 2 wird § 1371 der Reichsversicherungsordnung nicht berührt. (4) Ist die Knappschafts-Pensionskasse eine Sonderanstalt im Sinne der Reichs- versicherungsordnung, so gelten Satzungsänderungen nach Abs. 1 und 2 nur vor- behaltlich der Entschließung des Bundesrats. Kapitel 2. Träger der Versicherung. § 95. Träger der knappschaftlichen Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung sind die Knappschafts-Pensionskassen. § 96. (1) Ein oder mehrere Bergwerksunternehmer dürfen für ihre Werke eine eigene Knappschafts-Pensionskasse nur errichten, wenn vermöge der Zahl der darin regelmäßig zu versichernden Personen oder aus anderen Gründen ihre Leistungs- fähigkeit für die Dauer sicher ist. (2) Andernfalls ist das Werk an eine bestehende Knappschafts-Pensionskasse an- zuschließen. (s) Die §§ 15, 16 gelten entsprechend. Kapitel 3. Gegenstand der Versicherung. § 97. Die Leistungen, welche die Pensionskassen mindestens zu gewähren haben, sind 1. eine lebenslängliche Invalidenpension für die Mitglieder bei eingetretener Un- fähigkeit zur Berufsarbeit, 2. eine Pension für die Witwen der Mitglieder und Invaliden auf Lebenszeit oder bis zur Wiederverheiratung,