— 196 — (2) Der dem Ausgeschiedenen hiernach zukommende Betrag wird der Gemeinde— behörde seines Wohnorts oder, wenn er einen solchen im Königreiche Sachsen nicht oder nicht mehr hat, des letzten Beschäftigungsorts übergeben; sie zahlt nach Anhören des Ausgeschiedenen entweder den Betrag bar an ihn oder erwirbt nach ihrem Er— messen damit für ihn eine feste Rente gemäß den §§ 2 flg. des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 209). § 111. (1) Wird die Wahl nach § 108 Abs. 1 unter b getroffen, so ist die dem Mitglied zustehende Invalidenpension mindestens dergestalt zu berechnen, daß ihm der Pensionssatz für die Zeit seiner die Kassenzugehörigkeit begründenden Beschäfti- gung voll und außerdem die Hälfte desjenigen Betrags gewährt wird, um welchen die Pension gestiegen sein würde, wenn das Mitglied bis zu seinem Eintritt in den Pensions- genuß in jener Beschäftigung geblieben wäre. (2) Die hierbei in Betracht zu ziehenden Pensionssätze sind nach der jeweilig geltenden Satzung zu bemessen. § 112. Witwen und Waisen haben in den im § 108 Abs. 1 unter b bezeichneten Fällen unter den Voraussetzungen, unter denen nach der Satzung Witwen und Waisen Leistungen zu fordern berechtigt sind, ebenfalls Anspruch auf die Kassenleistungen. Soweit die Leistungen in Pensionen bestehen, die mit dem Dienstalter steigen, sind sie den für die Bemessung der Höhe der Pension des Ehemanns oder Vaters im § 111 getroffenen Bestimmungen entsprechend festzusetzen. § 113. Die Beiträge nach § 108 Abs. 1 unter b hat das Mitglied zu tragen. Der dort bezeichnete Anspruch fällt weg, wenn das Mitglied mit seinen Kassenbeiträgen bis zur Höhe eines Jahresbetrags im Rückstand verblieben ist. § 114. (1) Ein Kassenmitglied, das mindestens zweihundert Wochen einer Pensionskasse angehört hat und aus der die Pflicht oder das Recht zur Versicherung begründenden Beschäftigung ausscheidet, ohne Mitglied einer anderen Knappschafts- Pensionskasse zu werden, ist, wenn es von den im § 108 Abs. 1 vorgesehenen Rechten nicht Gebrauch macht oder nicht Gebrauch machen kann, berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen durch Zahlung einer in der Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten. Ihr jährlicher Betrag darf vier Mark nicht übersteigen. (2) Die erworbenen Ansprüche erlöschen, wenn das Mitglied mit der Aner- kennungsgebühr bis ur Höhe eines Jahresbetrags im Rückstand verblieben ist. § 115. (1) Wer mindestens zweihundert Wochen Beiträge zu einer Pensions- kasse gezahlt hat und als Versicherungsberechtigter von der Versicherungsberechtigung