— 204 — unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat. Solche Vorschriften bedürfen der Zustimmung des Bergamts. (3) In jedem Falle erlischt die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, sobald der Versicherte Mitglied einer anderen Knappschafts-Krankenkasse oder einer in einem anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Krankenkasse wird. 8 157. (1) Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder ihrer Krankenkasse, solange sie ihnen Leistungen zu gewähren hat. (2) Ob die Empfänger der Leistungen von Pensionskassen deren Mitglieder bleiben und mit welchen Rechten und Pflichten, bestimmt die Satzung. 8 158. (1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt mit dem Tage ihres Austritts aus der Kasse (siehe überdies § 66 Abs. 2). Der Austritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Abmeldung beim Vorstand oder der durch die Satzung bestimmten Stelle. (2) Die Kasse teilt den Austritt dem Bergwerksunternehmer mit; dessen bedarf es nicht, wenn die Abmeldung durch ihn erfolgt ist oder es sich um einen Versicherungs- berechtigten handelt, der die Beiträge allein trägt. *159. Hat eine Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, so hat sie ihn, solange sich sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Kassenvorstand ihn oder bei einer für mehrere Werke errichteten Kasse seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. § 160. Bestreitet die andere Kasse, daß der Versicherungspflichtige zu ihr ge- höre, so hat die bisherige Kasse bis zur Entscheidung, vorbehaltlich späterer Erstattung, vo rläufig weiter die Beiträge anzunehmen und die Leistungen zu gewähren. § 161. (1) Die Bergwerksunternehmer haben jeden von ihnen Beschäftigten, für welchen die Versicherung bei einer Knappschaftskasse einzutreten hat, bei der durch die Satzung bestimmten Stelle binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Be- schäftigung zu melden. Die Meldung nach dem Ende der Beschäftigung liegt ihnen auch für die Versicherungsberechtigten ob. (2) Die Meldung kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine Woche unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Die Satzung kann die Meldefrist über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche erstrecken.