— 206 — § 162. (1) In der Anmeldung sind auch die Angaben zu machen, die durch die Satzung zur Berechnung der Beiträge gefordert werden. (2) Anderungen in diesen Verhältnissen sind binnen der Meldefrist anzuzeigen. (3) Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe, wenn nicht die Satzung anders bestimmt, erst mit der nächsten Beitragszahlung. § 163. Unterbleibt die Anmeldung, so kann, unbeschadet der Vorschriften in den §8 248, 249, der Kassenvorstand die Zahl der Personen, für welche die Versiche- rungsbeiträge eingezogen werden sollen, und deren Höhe nach seinem Ermessen be- stimmen. Die §§ 234, 235 gelten entsprechend. Kapitel 2. Satzung. § 164. (1) Für jede Kasse ist, bevor sie ins Leben tritt, eine Satzung zu er- richten. (2) Sie wird von dem Bergwerksunternehmer oder seinem Vertreter nach An- hören von Beschäftigten errichtet; wo ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, ist dieser zu hören. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn es sich um die Errichtung der Satzung einer gemeinschaftlichen Kasse für mehrere Bergwerke handelt. (s) Wird eine Kasse vom Bergamt errichtet (§ 15 Abs. 3, § 96 Abs. 3), so errichtet es für sie auch die Satzung. § 165. Die Satzung muß den Bezirk der Kasse sowie den Kreis ihrer Mitglieder und die zu ihrer An= und Abmeldung bestimmte Stelle angeben und bestimmen über 1. Namen und Sitz der Kasse, Art und Umfang der Leistungen, Höhe der Beiträge sowie Ort und Zeit ihrer Zahlung, Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und Art ihrer Be- schlußfasfung, Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, Höhe der Vergütungen der Kassenorgane nach § 187 Abs. 2 bis 5, 8. Höhe der Vergütungen der aus der Mitte der Kassenmitglieder gewählten Bei- sitzer der Bergschiedsgerichte (§ 232 Abs. 1, § 233 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 217 —) für den ihnen infolge der Teilnahme an den Schiedsgerichtssitzungen erwachsenen Aufwand an Reise= und Zehrungskosten und für den ihnen entgangenen Arbeitsverdienst, 31* - 85