— 212 — Sechster Abschnitt. Verwaltung der Rnappschaftskassen und ihrer Mittel. § 206. (1) Die laufende Verwaltung der Kasse kann durch die Satzung einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder besonderen Verwaltungsbeamten (Rech- nungs= und Kassenführern und dergleichen) übertragen werden. (2) Für die Verwaltungsbeamten gelten die §9 202 und 203 entsprechend. § 207. (1) Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. (2) Mit Zustimmung des Bergamts ist es zulässig, Kassenmittel für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der knappschaftlichen Versicherung dienen sollen. § 208. (1) Die Krankenkassen sammeln eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre an und erhalten sie auf dieser Höhe. Sie benutzen hierzu mindestens ein Zehntel des Jahresbetrags der Kassenbeiträge. (2) Die Satzung kann die Rücklage höher festsetzen. (s3) Für die Rücklage der Pensionskassen gilt § 137. § 209. Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig ver- fügbarer Betriebsgelder dienen, sind beim Bergamt oder nach dessen Anweisung zu verwahren. § 210. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von den Kassen gesondert zu verrechnen; ihre Bestände sind, soweit das Bergamt nicht Ausnahmen zuläßt, gesondert zu verwahren. (2) Die Kassen dürfen nur die Geschäfte übernehmen, die ihnen das Gesetz überträgt. § 211. (1) Das Vermögen muß wie Mündelgeld (8§§ 1807, 1808 des Bürger- lichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes zuläßt. (2) Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I beleiht.