— 213 — (3) Die nach § 27 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung für die Ver— sicherungsträger im Königreiche Sachsen getroffenen Bestimmungen gelten für die Knappschaftskassen entsprechend. (4) Das Bergamt kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verfügbare Bestände in anderer Weise angelegt werden. § 212. (1) Wird der Betrieb des Bergwerkes oder der Bergwerke, für die eine Krankenkasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der beschäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte satzungsmäßige Zahl der Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung der Krankenkasse vom Bergamt übernommen werden, das sie durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter für Rechnung der Kasse wahrnimmt. (2) Auf Verlangen sind dem Bergamt alle Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die der Krankenkasse gehörigen Urkunden, Papiere und Be- stände auszuliefern. (s) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die zeitweilige Einstellung oder Ein- schränkung nach der Art des Betriebs regelmäßig wiederkehrt. § 213. (1) Das Bergamt bestimmt über Art und Form der Rechnungsführung der Kasse. (2) Die Kasse hat dem Bergamt einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie Nachweisungen über die 1. Mitglieder, 2. Fälle des Eintritts der Leistungen, 3. eingegangenen Beiträge, 4. gewährten Leistungen und, soweit die Kasse der Krankenversicherung dient, über 5. Art und Höhe des Entgelts für die ärztlichen Leistungen, 6. Zahl der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Apothekenbesitzer und -verwalter und anderen solchen Personen, welche Arzneimittel feilhalten. (s) Das Bergamt stellt Muster und Einsendungsfristen fest; es kann den Inhalt der Nachweisungen ausdehnen. 32