— 214 — Siebenter Abschnitt. Aufsicht. § 214. (1) Die Aufsicht über die Knappschaftskassen führt, vorbehaltlich der 88 52 bis 55, das Bergamt. (2) Das Aufsichtsrecht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung sowie die Krankenordnung beobachtet werden. (s) Der Aufsicht unterstehen auch die von den Kassen errichteten oder unter- haltenen Genesungsheime, Heil= und Pflegeanstalten. Das Bergamt kann zu seinen Besichtigungen Vertreter der Bergwerksunternehmer und der Versicherten zuziehen. § 215. (1) Das Bergamt kann jederzeit die Geschäfts= und Rechnungsführung der Kasse prüfen. (2) Die Mitglieder ihrer Organe und ihre Verwaltungsbeamten haben dem Bergamt oder seinen Beauftragten auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die von ihnen verwahrten Urkunden, Wertpapiere und Bestände vorzulegen und alles mitzuteilen, was zur Ausübung des Ausfsichtsrechts gefordert wird. #. (s) Das Bergamt kann die im Abs. 2 Bezeichneten durch Geldstrafen bis zu ein- tausend Mark anhalten, das Gesetz und die Satzung zu befolgen. § 216. Das Bergamt kann Ansprüche der Kasse gegen Bergwerksunternehmer aus der Rechnungs= und Kassenführung in Vertretung der Kasse selbst oder durch einen Beauftragten geltend machen. § 217. Das Bergamt kann verlangen, daß die Organe zu Sitzungen einberufen werden; wird dem nicht entsprochen, so kann es die Sitzung selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. §. 218. Das Bergamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter und soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, bei Streit über Rechte und Pflichten der Kassen- organe und ihrer Mitglieder, über die Auslegung der Satzung und über die Gültigkeit der Wahlen. § 219. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch, soweit eine Knapp- schafts-Pensionskasse Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist.