Zu §§ 47, 56. Zu 88 168, 78 Äbs. 1. Zu 88 206flg. Zu 8271 Abs. 1. — 230 — 8279 Abs. 3 des Gesetzes den Zeitpunkt, bis zu dem sie ihm die abgeänderte Satzung zur Genehmigung vorzulegen haben. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Knappschaftskassenverbände. § 3. Es verbleibt bei den Vorschriften des § 12 verbunden mit den §§ 10 und 11 sowie des §20 der Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus- führung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, vom 20. Dezember 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 523). § 4. (1) Das Bergamt hat von allen Satzungen und Satzungsänderungen, die von ihm genehmigt worden sind, je drei Abdrücke dem Ministerium des Innern, dem Finanzministerium, dem Landesversicherungsamte, der Landesversicherungs- anstalt Königreich Sachsen sowie dem Statistischen Landesamte zu übersenden. (2) Von den Satzungen und Satzungsänderungen der Allgemeinen Knappschafts- Pensionskasse für das Königreich Sachsen sind auch dem Reichsversicherungsamt Ab- drücke in der von ihm verlangten Zahl zu übersenden. §5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6. Auf die Beitragsleistung der Knappschaftskassen zu den Kosten des Knapp- schaftlichen Oberversicherungsamts nach § 82 der Reichsversicherungsordnung sind die Bestimmungen des §9 36 der Verordnung des Ministeriums des Innern über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom 25. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329) entsprechend anzuwenden. § 7. Die vom Knappschaftlichen Oberversicherungsamte nach § 271 Abs. 3 des Gesetzes verbunden mit § 1803 der Reichsversicherungsordnung auferlegten Ge- bühren werden nach den für die Gebühren von Gemeindebehörden geltenden Vor- schriften beigetrieben. Artikel II. Gemäß § 278 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.= Bl. S. 171) wird der Wortlaut der §8 229 bis 248 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217), wie er sich nach Abs. 1 und 2 des § 278 des Knappschaftsgesetzes ergibt, im folgenden bekannt gemacht: § 229. (1) Streitigkeiten zwischen dem Bergwerksunternehmer und den auf dem Bergwerk beschäftigten Arbeitern 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs oder Arbeitszettels,