— 234 — (2) Das Bergschiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen, überhaupt alle die- jenigen Erhebungen zu veranstalten, welche es für die zu erteilende Ent- scheidung für nötig hält. (s) Das Bergschiedsgericht entscheidet über den Anspruch unter Berück- sichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (4) Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts erfolgt nach Stimmen- mehrheit und soll spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden. (53) Vor der Anberaumung des Verhandlungstermins kann der Vor- sitzende einen Vergleichstermin mit den Parteien ohne Zuziehung von Bei- sitzern abhalten und die Vorladung der Parteien unter Androhung einer Ord- nungsstrafe bis zu zwanzig Mark ergehen lassen. § 243. Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts kann mit der An- fechtungsklage an das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege binnen vier Wochen angefochten werden. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. l 244. (Fällt aus.) § 245. Auf die Streitigkeiten der Bergschiedsgerichte sind die Bestim- mungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4, des § 52, des § 55 Abs. 1 Satz 3, des § 58 Abf. 1 bis 5, des § 59 und des § 60 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1901 entsprechend anzuwenden. § 246. Die Bergschiedsgerichte wirken als Einigungsämter im Sinne des Gewerbegerichtsgesetzes und nach dessen Vorschriften. § 247. Das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten wird, soweit darüber in diesem Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, im Verordnungswege geregelt. § 248. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Kapitels an sie ergehenden Ersuchen der Bergschiedsgerichte und anderen öffentlichen Behörden zu entsprechen.