Artikel III. Der Wortlaut der 88 141 bis 146 der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 485) ist zufolge § 278 Abs. 1, 2 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.= Bl. S. 171) nachstehender: § 141. (1) Es bestehen fünf Bergschiedsgerichte, und zwar je eines für den Erzbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektionen Dresden und Freiberg mit Ausnahme des Erzbergbaues im Bautzner Regierungs- bezirk und für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berg- inspektion Dresden mit dem Sitze in Freiberg, für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Leipzig mit dem Sitze in Leipzig, für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Stollberg mit dem Sitze in Olsnitz i. E., für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Dresden und den Erzbergbau im Bautzner Regierungsbezirke mit dem Sitze in Zittau und für den Steinkohlen= und Erzbergbau in den Aufsichtsbezirken der Berg- inspektionen Zwickau 1 und Zwickau II mit dem Sitze in Zwickau. (2) Zu welchem Bergschiedsgerichtsbezirke Bergbaubetriebe gehören, die außerhalb der vorerwähnten Aufsichtsbezirke liegen, bestimmt das Bergamt. § 142. (1) Auf das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten werden, soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechend angewendet. (2) Das Rechtsmittel der Berufung findet nicht statt (siehe § 243 des Ge- setzes). (3) Beschwerdegericht ist die Kreishauptmannschaft Dresden. (4) Gerichtsschreiber ist der zu den Geschäften des Bergschiedsgerichts als solcher zugezogene bergamtliche Beamte. 914. 35 Zu § 231 Abs. 1. Zu §247.