— 238 — Nr. 55. Gesetz, eine Abänderung des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1906 betreffend; vom 26. Juni 1914. W, Friedrich August, von GOT TES# Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen zur Abänderung der §§ 7 und 14 des Gesetzes, die staatliche Schlachtvieh- versicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1906 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 74), mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Artikel I. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Verwaltungsausschuß hat die auf Grund der Jahresergebnisse der Versicherung vorzuschlagenden Jahresbeiträge der Versicherten, sowie nach Anweisung des Ministeriums des Innern mindestens allvierteljährlich die der Ermittelung der Entschädigungen nach §2 zugrunde zu legenden Durch- schnittspreise für die einzelnen Fleischgattungen festzustellen, den Jahres- bericht zu prüfen und etwaige Bemerkungen ihm beizufügen, endlich über Beschwerden gegen verweigerte Rückerstattung der Versicherungsbeiträge (§ 5) und gegen Ablehnung der Schädenansprüche (§a) zu entscheiden. « Artikel II. In 87 wird Absatz 1 und 8 gestrichen. An Stelle des Absatzes 1 dieses Paragraphen treten die nachstehenden Absätze 1 und 2: 1. Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch einen in jeder Gemeinde einzusetzenden Ortsschätzungsausschuß. Dieser besteht aus einem Vertreter der Gemeindebehörde, einem Viehbesitzer und dem approbierten Tierarzt, der als amtlich bestellter Fleischbeschauer das betreffende Schlachtstück beschaut hat. Bei Behinderung dieses Tierarztes ist der nächstwohnende für die Fleischbeschau verpflichtete Tierarzt zu berufen. Ist oder war der Vertreter der Gemeindebehörde selbst Viehbesitzer, so besteht der Ortsschätzungsausschuß nur aus diesem und dem Tierarzt. In Gemeinden