— 245 — als die Genossenschaft nach Abzug der ihr satzungsmäßig zufallenden Ausgaben und Rücklagen, nach Bestreitung des planmäßigen Aufwandes für Verzinsung und Tilgung der Genossenschaftsanleihen sowie nach Rückzahlung etwaiger, auf Grund von 83 empfangener Vorschüsse einen Überschuß erzielt. (2) § 2 des Gesetzes, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend, vom 27. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 82) wird aufgehoben. § 5. Den Zeitpunkt der Anleihebegebung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen unter tunlichster Berücksichtigung der Lage des Geldmarktes zu be- stimmen. Die Regierung ist ermächtigt, der Genossenschaft bis zu diesem Zeitpunkte Vorschüsse aus der Staatskasse bis zum Betrage von 4,3 Millionen Mark zur Be- streitung des notwendigen Aufwandes zu gewähren. Die Genossenschaft hat die Vorschüsse aus Anleihemitteln zurückzuerstatten und bis zur Rückzahlung mit 3% zu verzinsen. d 6. (1) Die Weißeritztalsperrengenossenschaft ist verpflichtet, für die finanziell vorteilhafteste Ausnutzung der Genossenschaftsanlagen zu sorgen und von Zeit zu Zeit auf Verlangen der Ministerien des Innern und der Finanzen die von dem Ministerium des Innern zu genehmigenden Abschätzungsgrundsätze und die zu entrichtenden Beitragseinheiten auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen. (2) Dem Vorstande der Genossenschaft haben zwei Vertreter des Staates als Mitglieder anzugehören, von denen der eine vom Ministerium des Innern, der andere vom Finanzministerium ernannt wird. § 7. Der Staat ist berechtigt, die von der Genossenschaft beschlossenen Talsperren= bauten samt den Nebenanlagen auf Kosten der Genossenschaft selbst auszuführen. 8 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern und der Finanzen beauftragt. Gegeben zu Dresden, am 30. Juni 1914. Friedrich August. Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. Ernst v. Seydewitz. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinh old & Söhne, Dresden. 1914.— 3 7