— 258 — die Voraussetzungen des Absatz J nicht erfüllen. Die Ablehnung von An— trägen braucht in diesen Fällen nicht begründet zu werden. 3. Dem bisherigen Absatz II (künftigen Absatz III) des § 2 wird der Satz an- efügt: « gefüg Die Altersrentenbank ist auch nicht verpflichtet, für die nach Absatz 1I Versicherten weitere Einlagen anzunehmen. 4. Dem § 6 Absatz IV wird der Satz angefügt: Ist der Versicherte berechtigt, das Kapital zurückzufordern, so steht das Recht, auf die Rückforderung des Kapitals nachträglich zu verzichten, nicht dem Einleger, sondern dem Versicherten zu. 5. In § 11 wird in Absatz II die Ziffer 25 durch 20 und die Ziffer 10 durch 5 sowie in Absatz III die Ziffer 10 durch 5 ersetzt. 6. In § 12 wird in Absatz II die Ziffer 2000 durch 4000 und in Absatz III die Ziffer 60 durch 40 ersetzt. 7. §. 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Tarife, nach denen die Renten festzustellen sind, werden berechnet 1. unter Annahme zusammengesetzter Zinsen nach 1¾ vom Hundert halb- jährlich, auf Grund der beigefügten Sterblichkeitstafel O, 3. mit einem Abzuge, der a) bei einer Einzahlung mit Kapitalverzicht ½ vom Hundert beträgt und sich für jedes Jahr, um das bei einer Einzahlung das 5. Lebens- jahr überschritten ist, um ½16% vom Hundert und für jedes Jahr, um das bei einer Einzahlung das 55. Lebensjahr überschritten ist, um 3/16 vom Hundert erhöht, b) bei einer Einzahlung mit Kapitalvorbehalt 4 vom Hundert beträgt. 8. In § 19 Absatz IV wird a) unter 1 die Ziffer 2000 durch 4000, b) unter 2 die Ziffer 60 durch 40, c) bei „zu 17“ die Ziffer 2000 durch 4000 ersetzt. 9. § 19 Absatz V erhält folgende Fassung: Für die nach Absatz IV zurückzuerstattenden Kapitalbeträge besteht ein An- spruch auf Zinsvergütung nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann nach Ermessen der Altersrentenbank eine vorzeitige Rückerstattung oder eine mäßige