— 260 — Gesetzes, soweit sie dem Einleger oder Versicherten günstiger sind als die Vorschriften früherer Gesetze, mit Ausnahme derjenigen über die neu aufzustellenden Tarife, an— gewendet werden. III. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. IV. Die Königliche Staatsregierung wird ermächtigt, das Gesetz, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 3. Juni 1904, mit den obigen Abänderungen sowie unter Anderung der Nummernfolge der Paragraphen und ihrer künftig mit arabischen Ziffern zu bezeichnenden Absätze und unter Anderung oder Weglassung der Verweisungen sowie unter der Bezeichnung „Gesetz über die Altersrentenbank" mit neuem Ausfertigungstage bekannt zu machen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 24. Juni 1914. Friedrich August. Ernst v. Seydewitz.