— 263 — Nr. 61. Bekanntmachung des Wortlautes des Gesetzes über die Altersrentenbank; vom 25. Juni 1914. Auf Grund der Ermächtigung in Punkt IV des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 24. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 257) wird der Wortlaut des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, in der vom 1. Januar 1915 ab geltenden Fassung unter der Bezeichnung „Gesetz über die Altersrentenbank" nachstehend bekannt gemacht. Dresden, am 25. Juni 1914. Finanzministerium. v. Seydewitz. Weidauer. Gesetz über die Altersrentenbank. L (u) Die Altersrentenbank wird gerichtlich wie außergerichtlich durch die Alters— rentenbankverwaltung vertreten. (2) Der Staat haftet für die Erfüllung der von der Altersrentenbank über- nommenen Verpflichtungen und trägt den bei der Altersrentenbank entstehenden Aufwand. 82. (1) Die Altersrentenbank gewährt die Möglichkeit, nach Maßgabe der nach- stehenden Vorschriften 1. für Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, 2. für andere Deutsche, die mindestens seit drei Jahren oder seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz im Königreiche Sachsen haben, durch Kapitaleinlagen feste Jahresrenten (Altersrenten, Zeitrenten) zu erwerben.