— 268 — (3) Die Tarife sind für das Alter der zu versichernden Person zur Zeit der Ein— zahlung und für das Alter, das als Beginn des Laufs aufgeschobener Renten bestimmt wird, nach ganzen Jahren abzustufen. (4) Bei Anwendung der Tarifsätze ist 1. bei sofort beginnenden Renten das Lebensjahr, das die zu versichernde Person zur Zeit der Einzahlung des Kapitals vollendet hat, und 2. bei aufgeschobenen Renten für den Beginn des Rentenlaufs das Lebensjahr zu- grunde zu legen, das die zu versichernde Person zu dem für den Beginn des Rentenlaufs vom Einleger bestimmten Zeitpunkte vollendet haben wird, und für die Bestimmung des Alters der zu versichernden Person zu dem Zeitpunkte, an dem eine Einzahlung zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente geleistet wird, das begonnene Lebensjahr als vollendet anzunehmen. 8 16. G) Der Versicherte hat die endgültige Feststellung aufgeschobener Renten unter Einreichung des Einlagebuchs bei der Altersrentenbank zu beantragen. Ist dieser An- trag nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem für den Beginn des Rentenlaufs festgesetzten Zeitpunkte (§ 4 Absatz 1 Ziffer 2) bei der Altersrentenbank eingegangen, so erlischt der Anspruch auf Gewährung der Rente. (2) Bei der endgültigen Feststellung ciner Rente oder der mehreren zu ver- einigenden Renten ist der von der Altersrentenbank zu gewährende Jahresbetrag der Rente auf ein Vielfaches von vier Pfennigen nach unten abzurunden. (s) Ergibt sich bei der endgültigen Feststellung der Rente ein Jahresbetrag, der 1. 4000 K übersteigen oder 2. 40 K nicht erreichen würde, so ist zu 1. das zur Erwerbung einer Jahresrente von 4000 K erforderliche Kapital zu berechnen und der überschießende Teilbetrag des eingezahlten Kapitals, dagegen zu 2. das ganze eingezahlte Kapital zurückzuzahlen. (4) Für die nach Absatz 3 zurückzuerstattenden Kapitalbeträge besteht ein Anspruch auf Zinsvergütung nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann nach Ermessen der Altersrentenbank eine vorzeitige Rückerstattung oder eine mäßige Verzinsung des nach Absatz 3 zurückzuzahlenden Betrags oder beides zugestanden werden.