— 275 — 3. der Nachweis, daß die zu versichernde, in Sachsen nicht staatsangehörige Person mindestens seit drei Jahren ihren Wohnsitz im Königreiche Sachsen hat. (4) Ist die Einlegerin oder die zu Versichernde verheiratet, verwitwet oder ge— schieden, so sind der Anmeldung außer den in Absatz 3 unter 1 bis 3 bezeichneten Nachweisen beizufügen: a) für eine Ehefrau: die Heiratsurkunde, b) für eine Witwe: die Heiratsurkunde und die Urkunde über den Tod ihres Mannes, J) für eine geschiedene Frau: die Heiratsurkunde sowie das mit dem Zeugnis über die Rechtskraft versehene Scheidungsurteil und, wenn die geschiedene Frau nicht den Familiennamen des Mannes behalten hat (Bürgerliches Gesetzbuch § 1577), der Nachweis darüber, welchen Familiennamen sie zu führen hat. (6) Von der Einforderung des in Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Nachweises kann die Altersrentenbankverwaltung absehen, wenn ihr bekannt ist, daß die zu versichernde Person die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. 85. Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes. (1) Von der Altersrentenbank sind auszustellen: 1. eine Rentenschuldverschreibung und Rentenscheine, wenn die Einzahlung zur Erwerbung einer sofort beginnenden Rente geleistet oder der Jahresbetrag einer aufgeschobenen Rente endgültig festgestellt worden ist, 2. ein Einlagebuch, wenn die Einzahlung zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente geleistet worden ist, überdies 3. eine Kapitalschuldverschreibung, wenn das Kapital mit Vorbehalt der Rück- forderung eingezahlt worden ist. (2) Die Einlagebücher, die Rentenschuldverschreibungen und die Kapitalschuld- verschreibungen sind von dem Direktor der Altersrentenbank oder seinem Stellvertreter zu vollziehen und von einem Kontrolleur der Altersrentenbank gegenzuzeichnen. (3) Soll der Lauf der aufgeschobenen Rente schon innerhalb eines Jahres, von der Einzahlung des Kapitals an gerechnet, beginnen, so kann die Ausstellung eines Einlagebuchs unterbleiben. (1) Die Einträge im Einlagebuch über die eingezahlten Beträge verpflichten die Altersrentenbankverwaltung nur, wenn sie von dem Kassierer der Bank oder seinem 42