— 280 — (2) Die Rentenscheine sind mit einem Abdrucke des Stempels der Altersrenten— bank und mit der durch Druck hergestellten Unterschrift: „Königl. Sächs. Altersrenten— bank“ zu versehen. 8 20. Zu 810 des Gesetzes. (1) Die Zahlstelle, bei der die Renten abgehoben werden sollen, ist für sofort beginnende Renten vom Einleger in der Anmeldung, für aufgeschobene Renten vom Versicherten in dem Antrag auf endgültige Feststellung der Rente (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes) zu bestimmen, es sei denn, daß der Wohnsitz des Rentenberechtigten außer- halb Sachsens liegt. In diesem Falle ist die Rente nur von der Kasse der Alters- rentenbank auszuzahlen. (2) Andert sich der Wohnsitz des Rentenberechtigten und liegt der neue Wohnort des letzteren in Sachsen, so kann der Rentenberechtigte verlangen, daß die Zahlstelle seines neuen Wohnorts und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, eine in der Nähe des neuen Wohnorts gelegene Zahlstelle mit der Auszahlung der Rente beauftragt wird. Die Anderung der Zahlstelle ist unter Überreichung der noch im Besitze des Rentenberechtigten befindlichen Rentenscheine bei der Altersrentenbank zu beantragen. 21. Zu §&17 des Gesetzes. (1) Die Bescheinigung, daß der Rentenberechtigte am letzten Tage des Kalender- vierteljahrs, für das die Rente gefordert wird, noch gelebt hat, ist auf der Rückseite des Rentenscheins an der durch Vordruck bezeichneten Stelle auszustellen. Dasselbe gilt von der Bescheinigung des Todes eines Rentenberechtigten. (2) Die Bescheinigungen müssen in der Regel von der Ortsobrigkeit ausgestellt sein. Bei innerhalb des Deutschen Reichs wohnhaften Rentnern dürfen sie auch von einer anderen Behörde, einem bei der Zahlung nicht beteiligten öffentlichen Beamten, einem Ortsgeistlichen oder einem Notar unter Beidrückung des Dienst- stempels oder Dienstsiegels ausgestellt sein. Die außerhalb des Deutschen Reichs sich aufhaltenden Rentner haben ebenfalls Bescheinigungen entweder ihrer Ortsobrigkeit oder einer deutschen Gesandtschafts= oder Konsulatsbehörde beizubringen. Im Mangel von Bedenken können auch von Notaren oder Geistlichen unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels ausgestellte Zeugnisse für ausreichend erachtet werden. („) Werden gleichzeitig mehrere fällig gewordene, auf dieselbe Person lautende Rentenscheine zur Einlösung vorgelegt, so genügt die Lebensbescheinigung auf der Rückseite des zuletzt fällig gewordenen Rentenscheins.