— 281 — (4) Für die innerhalb Sachsens auszustellenden Bescheinigungen der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Art dürfen keine Gebühren gefordert werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. Dresden, am 2. Juli 1914. Finanzministerium. v. Seydewitz. Weidauer. □ Carifec. Männer: Frauen: Sofort beginnende und aufgeschobene Altersrenten bei Kapitalverzicthtt Tarif A Tearif F Sofort beginnende und aufgeschobene Altersrenten bei Kapitalvorbehaltt .. Tarif B Tarif G Sofort beginnende und aufgeschobene Zuwachsrenten . Tarif C Tarif H Sofort beginnende und aufgeschobene Zeitrenten Tarife D Tarife J und und K I. Der Lauf der Renten beginnt entweder 1. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dessen ersten beiden Monaten das Kapital eingezahlt worden ist, und wenn diese Einzahlung erst im dritten Monate des Kalendervierteljahrs bewirkt wird, nach Beendigung des der Einzahlung nächstfolgenden Kalendervierteljahrs (sofort be- ginnende Renten) oder 2. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dem der Versicherte das vom Einleger bestimmte Lebensjahr vollendet hat (aufgeschobene Renten). II. Die Altersrentenbank und ihre Geschäftsstellen geben auf Antrag zu 4 bis C und F bis H ausführliche Tarife ab. Die in den Tarifen D, E, J und K nicht enthaltenen Rentensätze können bei der Altersrentenbank erfragt werden. 1914. 43