— 330 — 811. (1) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden anteiligen Kosten der Zu- sammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Ib) werden von der Landes- kulturrentenbank darlehnsweise gewährt, dafern die beteiligten Grundstückseigentümer durch die Zusammenlegungsgenossenschaft die Vermittelung der Landeskulturrenten- bank bei der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen beantragen. (2) Zu den Kosten der Zusammenlegung sind insbesondere die Aufwendungen für Anlegung von Straßen und Wegen, Gräben, Vorflutanlagen, Brücken und sonstige Herstellungen sowie die in Geld zu bewirkenden Ausgleichungen zu rechnen. Kapital- beträge, die sich auf weniger als 100.44 für das einzelne Grundstück belaufen, werden auf die Landeskulturrentenbank nicht übernommen. 12. Zur Ausführung oder zum Umbau einer im öffentlichen Interesse nötigen An- lage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes (§ 2 II a) oder zur ersten Herstellung einer bauplanmäßigen Straße innerhalb einer Ortschaft oder zur Anlegung einer Wasserleitung für eine Ortschaft (§ 2 II b) gewährt die Landeskultur- rentenbank diejenigen Beträge, welche von den Grundstückseigentümern nach dem jeweiligen Ortsgesetz oder nach dem Allgemeinen Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381) als anteiliges Anlagekapital aufzubringen sind. Hierzu gehören auch die Kosten des Anschlusses der einzelnen Grundstücke an die Hauptschleuse. 13. (1) Die wegen einer Unternehmung der in den 9§ 10, 11 und 12 bezeichneten Art zu entrichtenden Landeskulturrenten sind auf Ersuchen der Landeskulturrentenbank auf den Grundbuchblättern der beteiligten Grundstücke, nach Ermessen der Bank unter Beschränkung auf einzelne Flurstücke, als Reallasten einzutragen. Diese Real- lasten haben den Vorrang vor allen Lasten der Grundstücke mit Ausnahme anderer Landeskulturrenten. Das Ersuchen der Landeskulturrentenbank um Eintragung gilt zugleich als Antrag auf Eintragung des Vorranges. (2) Auf die Eintragung des Vorranges dieser Landeskulturrenten sind, insoweit durch die Eintragung eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld betroffen wird, die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 754) nicht anzuwenden.