— 334 — von dem jeweiligen Eigentümer des rentenbelasteten Grundstücks oder dem Erbbau— berechtigten als persönlichem Schuldner sowie aus dem Grundstück oder dem Erbbau— rechte nach vorheriger dreimonatiger Aufkündigung zu dem zunächst darauf folgenden Rentenfälligkeitstermine zu fordern, wenn der Rentenpflichtige 1. innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Darlehnssumme nicht ihrem Zwecke entsprechend verwendet oder 2. trotz Aufforderung es unterläßt, die ausgeführte Anlage in gutem Zustande zu erhalten, oder wenn 3. im Falle des 8 18 das Grundstück in Privateigentum übergeht. (2) Die Zahlung hat in barem Gelde oder in Landeskulturrentenscheinen der entsprechenden Zinsgattung nach dem Nennwerte zu erfolgen. (3) In dem in Absatz 1 unter 1 bezeichneten Falle kann die Landeskulturrenten- bank, wenn das Darlehen nach § 16 Absatz 2 in Teilbeträgen auszuzahlen ist, bestimmen, daß die Auszahlung weiterer Teilbeträge unterbleibt, oder diese von Bedingungen abhängig machen. 8 20. Die Vorschriften der 88 22, 24 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191) sind auf Landeskulturrenten nicht anzuwenden. Dagegen ist bei diesen die Feststellung der Unschädlichkeit nach den §§ 23, 25, 26 des bezeichneten Gesetzes zulässig. Will jedoch der Eigentümer des Grundstücks bei dessen Teilung die Rente auf die einzelnen Teile des Grundstücks so verteilen, daß kein Teil mehr für die ganze Rente haftet, so darf die Feststellung nur erfolgen, wenn die auf die einzelnen Teile entfallenden Beträge durch 4 teilbar sind und sich auf mindestens je 1.K belaufen. 8 21. Zur Löschung der Landeskulturrenten im Grundbuche genügt das Ersuchen der Landeskulturrentenbank. C. Bestimmungen für Darlehen zu den in § 2 unter IV bezeichneten Zwecken. 8 22. (1) Darlehen zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für die minder- bemittelte Bevölkerung ist die Landeskulturrentenbank nur an Gemeinden zu ge- währen ermächtigt, wenn die Gemeinden